Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

FriseurAusbV 2008

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.
§ 2 § 4